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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines weiteren
Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer
zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des
Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des
vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei
Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach
Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs
nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle
oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,
weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder
elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B.
Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio-, HiFi-Geräten, und
EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker
haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts
anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel-
und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine
Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des
Ersatzberechtigtenverpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses andere als
schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des
Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte
Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender
verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor
Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der
Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel
zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach
dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt,
das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten
des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf
Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf
Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen
Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs
befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit
anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur
für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein
Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
15. Vereinbarung deutschen
Rechts
Es gilt
deutsches Recht.
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